Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltend für Verträge der NHS Energie Service GmbH mit Hausverwaltungen, Wohnungseigentümern, Vermietern und vergleichbaren Auftraggebern über Messtechnik- und Abrechnungsdienstleistungen.
§ 1Geltungsbereich
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der NHS Energie Service GmbH, Karl-Marx-Str. 71, 16816 Neuruppin (nachfolgend „Auftragnehmer"), und ihren Kunden über Messtechnik- und Abrechnungsdienstleistungen. Kunden sind insbesondere Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümer und Vermieter (nachfolgend „Kunde").
(2)Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich vorrangig an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
(3)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
↑ Nach oben§ 2Vertragsschluss
(1)Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2)Ein Vertrag kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3)Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
↑ Nach oben§ 3Leistungsumfang
(1)Der Auftragnehmer erbringt — abhängig von der jeweiligen Vereinbarung — Dienstleistungen aus folgenden Bereichen:
- Installation, Vermietung, Wartung und Austausch von Messtechnik, insbesondere Wasserzählern, Wärmezählern, Heizkostenverteilern und Rauchwarnmeldern;
- Verbrauchsdatenerfassung (Ablesung, funkbasierte Erfassung, Fernauslesung);
- Erstellung von Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen nach der Heizkostenverordnung (HKVO);
- Prüf- und Wartungsdienstleistungen, insbesondere Trinkwasserprüfungen nach Trinkwasserverordnung (z. B. Legionellenprüfung) sowie Rauchwarnmelder-Wartung nach DIN 14676.
(2)Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden gesondert beauftragt und vergütet.
↑ Nach oben§ 4Mitwirkungspflichten des Kunden
(1)Der Kunde hat dem Auftragnehmer und den für ihn tätigen Personen den für die Leistungserbringung erforderlichen Zugang zu den betreffenden Räumlichkeiten und Messstellen zu verschaffen. Dies gilt insbesondere für Montage-, Wartungs-, Austausch- und Ableseterminen.
(2)Der Kunde teilt dem Auftragnehmer unverzüglich alle für die Leistung relevanten Änderungen mit — insbesondere Mieterwechsel, Eigentümerwechsel, bauliche Veränderungen oder den Austausch von Heizungsanlagen.
(3)Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzer der betroffenen Räumlichkeiten (Mieter, Bewohner) rechtzeitig über Termine informiert werden und den Zutritt gewähren.
(4)Der Kunde übermittelt dem Auftragnehmer die für die Abrechnung erforderlichen Informationen — insbesondere Wohn- und Nutzflächen, Heizungsdaten, Nutzerlisten und Abrechnungszeiträume — rechtzeitig und in geeigneter Form.
(5)Verzögerungen, die auf verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
↑ Nach oben§ 5Preise und Zahlungsbedingungen
(1)Es gelten die Preise gemäß aktueller Preisliste des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder die im Einzelvertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)Rechnungen sind innerhalb von [14 TAGE EINTRAGEN] nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(3)Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4)Bei wiederkehrenden Leistungen — etwa der jährlichen Heizkostenabrechnung oder laufender Gerätemiete — erfolgt die Abrechnung nach Leistungserbringung bzw. gemäß vereinbartem Abrechnungsturnus.
↑ Nach oben§ 6Vertragslaufzeit und Kündigung
(1)Verträge über die Vermietung von Messgeräten werden, soweit nicht abweichend vereinbart, für eine feste Laufzeit von [5 JAHRE ODER WIE IN DER BRANCHE ÜBLICH EINTRAGEN] abgeschlossen.
(2)Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils [1 JAHR EINTRAGEN], wenn er nicht mit einer Frist von [3 MONATE EINTRAGEN] zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(3)Die Kündigung bedarf der Textform (Brief oder E-Mail).
(4)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unberührt.
↑ Nach oben§ 7Eigentumsvorbehalt
(1)Alle im Rahmen eines Mietvertrages überlassenen Messgeräte und Komponenten bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
(2)Der Kunde darf die überlassenen Geräte weder entfernen, verändern, demontieren noch an Dritte veräußern, verpfänden oder sicherungsübereignen.
(3)Bei Beendigung des Vertrages sind die Geräte an den Auftragnehmer zurückzugeben oder nach gesonderter Vereinbarung zum aktuellen Restwert zu erwerben. Die Demontage erfolgt durch den Auftragnehmer.
(4)Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Rechte an den Geräten geltend machen.
↑ Nach oben§ 8Haftung
(1)Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2)Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3)Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4)Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Datenverlusts ist die Haftung auf diejenigen typischen Wiederherstellungskosten begrenzt, die bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden angefallen wären.
(5)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
↑ Nach oben§ 9Gewährleistung
(1)Für Mängel an erbrachten Werk- und Lieferleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.
(2)Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Kenntnis, in Textform anzuzeigen.
(3)Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
↑ Nach oben§ 10Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), verarbeitet. Einzelheiten zur Verarbeitung, zu den Zwecken und zu den Rechten der betroffenen Personen entnehmen Sie bitte unserer separaten Datenschutzerklärung.
↑ Nach oben§ 11Änderungen der AGB
(1)Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für laufende Verträge zu ändern, soweit die Änderung aufgrund gesetzlicher, regulatorischer oder technischer Entwicklungen erforderlich wird und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
(2)Änderungen werden dem Kunden in Textform mindestens [6 WOCHEN VORLAUF EINTRAGEN] vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten mitgeteilt.
(3)Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb der genannten Frist in Textform, gelten sie als genehmigt. Im Widerspruchsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer angemessenen Frist ordentlich zu kündigen. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde im Änderungsschreiben ausdrücklich hingewiesen.
↑ Nach oben§ 12Schlussbestimmungen
(1)Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — Neuruppin.
(2)Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
(4)Stand dieser AGB: [DATUM EINTRAGEN]
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